Das Tier im RechtAuch für die Haltung von Tieren gibt es gesetzliche Bestimmungen die es zu beachten gilt.
Ausreden zählen nicht: Bei Erkrankung des Tieres muss der Tierarzt aufgesucht werden!
Tierhalter, die aus finanziellen Gründen ihr krankes oder verletztes Tier nicht oder nicht rechtzeitig in tierärztliche Behandlung geben, machen sich der Tierquälerei schuldig, wenn hierdurch die Tiere über einen längeren Zeitraum erhebliche Schmerzen erdulden mussten. Damit wurde ein Schaf- und Hundehalter zu einer Geldstrafe von DM 2.700 verurteilt, weil er tatenlos zugesehen hatte, wie ein krankes Schaflamm vor Schmerzen laut schrie und später eingeschläfert werden musste. Da auch noch der Hund stark von Parasiten befallen war, auf einem Vorderbein nicht auftreten konnte und unheilbar lahmte, musste der Tierarzt auch dieses Tier einschläfern. Dem Angeklagten war bewusst gewesen, dass er zum Tierarzt hätte gehen müssen. Sein Argument, dass nur seine finanzielle Situation dies nicht zugelassen hätte, ließ das Gericht nicht gelten. Amtsgericht Bensheim, Az.: 4 Js 1958/00 5 Ds VIII
Leinenzwang für Hunde
Ordnet eine Gemeinde oder Stadt in ihrer Satzung an, dass alle Hunde im gesamten Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahmen grundsätzlich an der Leine zu führen sind, so ist dieser generelle Leinenzwang unzulässig und unverhältnismäßig. Denn eine artgerechte Tierhaltung ist kaum mehr möglich. Auch und gerade den Haltern von kleinen und als ungefährlich eingestuften Hunden muss ein gewisser Freiraum verbleiben. Ein genereller Leinenzwang ist daher nur dann rechtens, wenn solchen Tieren Flächen zur Verfügung gestellt werden, wo diese frei laufen können. OLG Hamm, AZ.:5Ss Owi 1125/00
Kleintier-Verbot ist unwirksam
Häufig finden sich in Mietvertragsformularen Klauseln, mit denen Vermieter jede Tierhaltung des Mieters verbieten. Diese Vorschriften führen regelmäßig zu Streitigkeiten. Jetzt können Tierfreunde aufatmen: die Klauseln sind unwirksam, sie müssen von den Mietern nicht beachtet werden. Denn die Haltung von Tieren kann nicht generell untersagt werden. In einer Entscheidung vom Februar 2000 stellte das Amtsgericht Hanau fest, dass auch die Haltung von fünf Chinchillas in einer Mietwohnung nicht verboten werden kann: es handelt sich hierbei um Kleintiere wie Zierfische und Wellensittiche. In solchen Fällen bedürfe es keiner vorherigen Einwilligung des Vermieters. (AG Hanau, AZ C 1294/99)
Der erschossene Hund
Die Jagd auf zwei angeblich wildernde Hunde endete leider für einen Hund mit dem Tod und für den Jäger mit der Verurteilung zum Schadensersatz. Das Amtsgericht Lüneburg führt in seiner Entscheidung aus, dass Jäger Hunde erschiessen dürfen, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorhanden sei, den der Jäger allerdings beweisen müsse. Hier wurde seitens des Jägers behauptet, daß die Hunde wilderten und deshalb der Schuß gerechtfertigt gewesen sei. Beweisen konnte der Jäger diesen Vortrag jedoch nicht, weshalb er zum Schadensersatz verurteilt wurde (AG Lüneburg, 12 C 365/99).
Bremsen auch für Katzen
Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft darf auch für eine Katze gebremst werden. Anders als auf freier Strecke, wo der Autofahrer grundsätzlich zwischen dem Leben des Tiers und dem Unfallrisiko abzuwägen hat. Im Ort aber muss niemand eine Katze überfahren, nur weil eventuell ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer unaufmerksam sein könnte. Zu diesem Urteil kam das Landgericht Paderborn (Az: 5 S 181/00). Eine Autofahrerin im ostwestfälischen Bredenborn ist auf ihren Vordermann aufgefahren,nachdem der wegen einer Katze gebremst hatte. Mit seiner Entscheidung verpflichtete das Gericht die Haftpflichtversicherung der Frau zur Regulierung des Schadens von 10.000 Mark. Gerade in ländlichstrukturierten Orten müsse man ständig mit Haustieren auf der Straße rechnen. Landesgericht Paderborn Az: 5 S 181/00
Angeleinter Hund schnappt zu: keine Strafe für Besitzer
Wer einen angeleinten Hund streichelt, muss damit rechnen, gebissen zu werden. Der Besitzer des Tieres ist für Schäden strafrechtlich nicht zu belangen. Wenn der Hund zuschnappe, sei das dem Halter nicht zuzurechnen. Der habe seiner Sorgfaltspflicht genüge getan. ( OLG Celle, Az: 22Ss )/02)
Mieter darf Katzenloch sägen
Ein Mieter hatte in seine Zimmertür eine Katzenklappe eingebaut. Dadurch konnte seine Katze ungehindert durch die Zimmer laufen. Der Vermieter wollte daraufhin seinem Mieter wegen Sachbeschädigung kündigen. Dies sei nicht gerechtfertigt entschied das Amtsgericht Erfurt, denn die Katzenklappe führe nicht zur Belästigung anderer Mieter. Auch die Erheblichkeit der Rechtsverletzung fehle. Die Kündigung sei nicht wirksam. Allerdings muss der Katzenhalter bei einem Auszug die Tür ersetzen.(AG Erfurt AZ 223 C 1095/98 )
Katzenverbot in der Mietwohnung?
Die Haltung einer Katze in der Mietwohnung kann vom Vermieter nicht grundsätzlich verboten werden. (AG Hamburg AZ 8C 185/96 ) Das Amtsgericht Hamburg entschied, dass von dieser Tierart keine Belästigung ausginge und man die Haltung dulden müsse. Aber auch die Wohnungsgröße ist entscheidend: Ein bis zwei Katzen sind in der Regel zumutbar. Nicht mehr zumutbar, entschied das AG Berlin-Lichtenberg (Az.: 8 C 185/96), sind sieben Katzen in einer 3-Zimmer-Wohnung.
Hunde- und Katzenhaltung kann im Wohnungsmietvertrag dem Mieter nicht grundsätzlich verboten werden
Gemäß § 26 des Mietvertrags wurde vereinbart, dass Tierhaltung grundsätzlich nicht gestattet ist. Nach Anmietung hat sich der Beklagte einen Hund der Rasse Chihuahua angeschafft. Der Kläger mahnte den Beklagten mehrfach wegen der unerlaubten Tierhaltung ab und kündigte mit Schreiben vom 24. 9. 1992 das Mietverhältnis fristlos. Der Beklagte bestreitet, dass irgendwelche Belästigungen von seinem Tier ausgehen. Das Mietverhältnis ist nicht durch Kündigung gemäß § 564 b BGB erloschen. Allein die fehlende Erlaubnis zur Tierhaltung berechtigt nicht zur Kündigung. Der Vermieter hat zunächst nur einen Unterlassungsanspruch. Die Kündigung wegen unerlaubter Tierhaltung ist unverhältnismäßig. Ob der Kläger mit einer zulässigen Unterlassungsklage durchgedrungen wäre, erscheint ebenfalls sehr zweifelhaft. Das Gericht schließt sich der Meinung an, dass Tierhaltung zum Wohnbegriff zählt, d. h., dass das Halten eines Hundes oder einer Katze als Inhalt normalen Wohnens anzusehen ist. Solange die Tierhaltung die Grenzen des Wohnbegriffs nicht überschritten werden, ist sie nach Ansicht des Gerichts zu dulden. Unbestritten ist, dass durch das Halten eines Hundes oder einer Katze kommunikative und pädagogische sowie medizinische Bedürfnisse erfüllt werden können. Grenzen für das Recht zur Tierhaltung ergeben sich dann, wenn die Hausgemeinschaft, insbesondere die Pflichten zur Rücksichtnahme, die Schutz- und Abnutzpflichten, durch die Tierhaltung verletzt werden. Eine solche Verletzung ist seitens des Klägers nicht substantiiert dargetragen, so dass auch eine Unterlassungsklage keinen Erfolg gehabt hätte. (AG Friedberg/Hessen, Urteil vom 26. 5. 1993 )
Jagdhundausbildung an lebenden Enten
Die Ausbildung von Jagdhunden an lebenden Enten verstößt gegen das Tierschutzgesetz (§ 3 Nr. 8), u.a. auch weil es eine Alternative (die sogenannte Zweistufige Alternativmethode) gebe, entschied das Gericht. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az.: 23 K 10640/92
Ehescheidung mit Hund
Unstimmigkeiten gab es nach der Scheidung über den gemeinsamen Hund. Unter Anerkennung des in § 90 a BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens der Anerkennung des Hundes als ein Mitgeschöpf konnte mit diesem nicht willkürlich umgegangen werden. Dem Mann war aber zuzubilligen, dass er den Hund zweimal im Monat zu sich nehmen dürfe. Durch diese Lösung wurden die Rechte der Frau in keiner Weise unziemlich beeinträchtigt. AG Bad Mergentheim Az.:1F143/95
Katzen in Nachbars Garten
Das Amtsgericht Mannheim erklärte hierzu u.a., daß die Katze von altersher (seit der Kreuzzüge in Deutschland) zur natürlichen Umwelt des Menschen gehöre. Ihre Haltung ist Bestandteil der allgemeinen Lebensführung, und sie ist daher grundsätzlich jedermann gestattet. Ihrem natürlichen Instinkt folgend, verläßt die Hauskatze bei Freilauf Haus und Hof ihres Halters und dringt, je kleiner die Grundstücke des Halters und der Nachbarn sind, um so öfters in die Grundstücke der Nachbarn ein. Weil diese Verhalten in der in ihr wirkenden Wildnatur als Raubtier begründet ist, ist nach Auffassung des Gerichtes, durch das Eindringen der Hauskatze in fremde Grundstücke das Tatbestandsmerkmal der Beeiträchtigung gemäß § 1004 BGB selbst dann nicht erfüllt, wenn die Katze dort gelegentlich Exkremente ausscheidet. Dises natürliche Verhalten des Tieres stellt folglich keine unzulässige Störung durch den Katzenhalter dar, sondern ist lediglich eine vom Eigentümer hinzunehmende Grundstücksbeeinträchtigung, welche auf Naturvorgänge zurückzuführen und somit hinzunehmen ist.
"Warnung vor dem Hund"
Jeden Grundstückseigentümer trifft die Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren für einen verkehrssicheren Zustand seines Grundstücks zu sorgen, um Gefahren von Dritten abzuwenden. Eine derartige Verpflichtung gilt insbesondere für den Grundstückseigentümer, von dessen Grundstück aufgrund besonderer Umstände - hierzu gehört auch das uneingeschränkte Herumlaufen eines bissigen Hundes auf einem in einem Wohngebiet gelegenen Hausgrundstück - erhebliche Gefahren ausgehen. Wird so ein Besucher von einem auf dem Grundstück gehaltenen Hund gebissen, so haftet der Grundstückseigentümer nicht nur als Hundehalter, sondern auch deshalb, weil er seine Sorgfaltspflichten gegenüber anderen verletzt hat. Selbst das am Tor angebrachte Schild "Warnung vor dem Hund" stellt keine ausreichende Sicherung dar, zumal es ein Betretungsverbot nicht ausspricht und auch nicht aussprechen soll, auf die besondere Bissigkeit des Hundes nicht hinweist und allgemein bekannt ist, daß derartige Hinweisschilder häufig vom Verkehr unbeachtet bleiben. Wer eine solche Warnung aber aus dem Wind schlägt, muß sich im Falle einer Hundebißverletzung ein Mitverschulden anrechnen lassen und bekommt nicht den vollen Schaden ersetzt. LG Memmingen, Az.: 1 S 2081/93
Hund im Auto
Wer ein Tier hält, muß es artgerecht unterbringen. Dazu ist ein Kraftfahrzeug generell ungeeignet. Wer seinen Hund mehrere Stunden im Auto läßt, verstößt daher gegen das Tierschutzgesetz. Verwaltungsgericht Stuttgart, Az.: 4 Kl 532/96
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