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spacerSonntag, 05 September 2010
spacertierheim wanningsmühlewir suchen ein zuhause

SATZUNG für den Kreistierschutzverein Bad Kissingen e. V. (gegründet 1952)

I. Sitz, Zweck und Gemeinnützigkeit

§ 1

Name, Sitz und Zeichen des Vereins

1.) Der Verein führt den Namen „Kreistierschutzverein Bad Kissingen e. V.“ (bisher „Tierschutzverein Bad Kissingen und Umgebung e. v.“). Er führt die Arbeit der aufgelösten Tierschutzvereine in Münnerstadt, Bad Brückenau und Hammelburg fort.

2.) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kissingen eingetragen. (Reg.Nr.001)

3.) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Kissingen. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf den Landkreis Bad Kissingen. Er kann Ortsverbände gründen sowie Vertrauensleute einsetzen.

4.) Der Verein führt ein eigenes Wappen. Das Wappen zeigt unter einem blauen Schildhaupt mit drei silbernen (weißen) Heilbrunnen auf weißem Grund eine blaue, mit Haustieren besetzte Arche Noah.

5.) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

1.) Zweck des Vereins ist,

a) den Tierschutzgedanken zu verbreiten,

b) durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu wecken,

c) im Rahmen seiner Geldmittel sich für eine bessere Haltung und Pflege der Tiere einzusetzen.

d) Tierquälereien und Tiermisshandlungen zu verfolgen und erforderlichenfalls strafrechtlich ahnden bzw. öffentlich-rechtlich unterbinden zu lassen.

e) Kinder und Jungendliche frühzeitig durch gezielte Jugendarbeit an die Aufgaben des Tierschutzes heranzuführen.

2.) Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht nur auf den Schutz der Haus- bzw. Heimtiere, sondern auch auf den Schutz der frei lebenden Tierwelt. Zu diesem Zweck arbeitet der Verein mit ähnlich gesinnten Organisationen, insbesondere dem Bund Naturschutz und sonstigen Organisationen zusammen.

3.) Zur Verwirklichung des Tierschutzgedankens ist ein Tierheim zu betreiben.

§ 3

Gemeinnützigkeit

1.) Der Verein ist gemeinnützig im Sinn der Steuergesetzgebung. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die nicht unmittelbar dem Tierschutz dienen.

2.) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Dachverband

1.) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e. V.

2.) Der Verein kann auch anderen überregionalen Tierschutzorganisationen beitreten.

 

 

II. Mitgliedschaft


§ 5

Mitglieder

1.) Die Mitglieder setzen sich zusammen aus:

a) ordentlichen Mitgliedern

b) korporativen Mitgliedern

c) Förderern

d) Ehrenmitgliedern.

2.) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und bereit ist, im Sinn des Tierschutzgedankens mitzuarbeiten und die Satzung des Vereins anzuerkennen. Juristische Personen können nur korporative Mitglieder oder Förderer nach Abs. 3 bzw. 4 werden.

3.) Korporative Mitglieder können juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften werden, die nach ihrer Satzung zumindest den Tierschutzgedanken vertreten bzw. unterstützen. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht und sind auch nicht zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Sie werben innerhalb ihrer Mitglieder für Mitgliedschaften beim Kreistierschutzverein und unterstützen dessen Ziele finanziell oder ideell. Sie erhalten Informationen wie ordentliche Mitglieder.

4.) Förderer können natürliche oder juristische Personen sowie sonstige Organisationen werden, die die Vereinsarbeit durch Zahlung eines selbst gewählten jährlichen Beitrages fördern wollen, ohne Mitglieder zu werden. Sie erhalten Informationen wie die ordentlichen Mitglieder.

5.) Ehrenmitglieder können nur ordentliche Mitglieder oder Förderer werden, die sich um den Tierschutzgedanken im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.

Über das Verhalten bei der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und zur Regelung sonstiger Ehrungen erlässt die Vorstandschaft eine Ehrenordnung.

6.) Mitglieder von Jugendgruppen sollen mindestens 8 und höchstens 18 Jahre alt sein.

§ 6

Beitritt

1.) Die Mitgliedschaft muss durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben werden.

2.) Über die Aufnahme von Mitgliedern oder über Ablehnung der Mitgliedschaft entscheidet die Vorstandschaft. Sie kann die Aufnahmebefugnis dem Vorsitzenden übertragen. Eine Offenbarungspflicht für Ablehnungsgründe besteht im einzelnen Fall nicht.

3.) Die Aufnahme wird durch Aushändigung bzw. Übersendung einer Mitgliedskarte bestätigt.

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft endigt:

a) durch freiwilligen Austritt

b) durch Ausschluss

c) durch Tod.

2.) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich und mit mindestens vierteljähriger Kündigungsfrist dem Vorsitzenden gegenüber schriftlich zu erklären.

3.) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

a) wenn eine für die Aufnahme maßgebende Voraussetzung für die Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr zutrifft,

b) wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand bleibt,

c) wenn es dem Zweck des Vereins oder den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes zuwider handelt,

d) wenn es in anderer Weise den Verein oder die Tierschutzbestrebungen oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.

4.) Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung des Betroffenen die Vorstandschaft, bei Vorstandsmitgliedern die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Der Ausschluss ist zu begründen und durch Einschreibebrief zuzustellen. In jedem Fall sind die Jahresbeiträge bzw. rückständige Beiträge voll zu entrichten.

5.) Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste von der Vorstandschaft gestrichen werden, wenn es offensichtlich an der Mitgliedschaft kein Interesse mehr hat. Mangelndes Interesse wird vermutet, wenn ein Mitglied trotz Mahnung bis zum Jahresende den Beitrag nicht gezahlt hat. Eine Mitteilung an das Mitglied unterbleibt. Abs. 3 b bleibt unberührt.

§ 8

Beitrag

1.) Jedes Mitglied hat zumindest einen Jahresbeitrag zu entrichten, den die Mitgliederversammlung festlegt. Zusagen über einen höheren Jahresbeitrag können nur mit Wirkung auf das kommende Geschäftsjahr schriftlich gekündigt werden. In Härtefällen kann die Vorstandschaft ein Mitglied auch vorzeitig von seiner freiwilligen Verpflichtung entbinden.

Mitglieder der Jugendgruppe und volljährige Mitglieder, die sich noch in Ausbildung befinden, zahlen jeweils die Hälfte des von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrages für ordentliche Mitglieder.

2.) Der Beitrag ist innerhalb der ersten drei Monate, d. h. bis zum 31. März eines jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr zu überweisen. Die Mitgliederrechte ruhen, wenn der Jahresbeitrag bis 31.3 nicht bezahlt ist. Die Mitglieder sind gebeten, dem Verein nach Möglichkeit Abbuchungsermächtigung zu erteilen.

3.) Höhere Beiträge verleihen kein höheres bzw. mehrfaches Stimmrecht.

4.) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

III. Gliederung des Vereins


§ 9

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und die Vorstandschaft bzw. der Vorstand.

§ 10

Vorstandschaft

1.) Die Vorstandschaft besteht aus:

a) dem/der Vorsitzenden

b) den beiden stellv. Vorsitzenden

c) dem/der Schriftführer/in

d) dem/der Schatzmeister/in

e) bis zu 6 Beisitzer/innen.

Alle Mitglieder der Vorstandschaft müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein.

2.) Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandschaft bleibt solange im Amt, bis die neue Vorstandschaft gewählt ist.

3.) Die Vorstandschaft ist im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern berechtigt, sich vorbehaltlich der Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung selbst zu ergänzen. Die Ergänzung hat nur Wirkung für die laufende Wahlperiode und endet mit deren Ablauf. Die hinzu berufenen Mitglieder haben Stimmrecht. Werden sie von der Mitgliederversammlung nicht bestätigt, hat dies keinen Einfluss auf gefasste Beschlüsse.

4.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter vertreten den Verein jeweils allein. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden den Vorsitzenden nur vertreten darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist. In allen Fällen, bei denen durch Gesetz eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, wird der Verein durch zwei der drei vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

5.) Die Wahl erfolgt offen, sofern nicht ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Wahl fordert.

6.) Für den Fall von Ausfall eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder, können die restlichen Vorstandsmitglieder, und zwar jedes einzelne, die Funktion eines ausgeschiedenen oder verhinderten Vorstandsmitgliedes ersatzweise mit übernehmen und ausüben. Diese Regelung gilt für das Innenverhältnis.

§ 11

Aufgaben der Vorstandschaft

1.) Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins selbstverantwortlich nach Gesetz und Satzung. Die erforderlichen Beschlüsse sind mit Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Vorstandschaft kann andere Personen an ihren Sitzungen teilnehmen lassen. Wer durch einen Beschluss einen persönlichen Vor- oder Nachteil erleiden kann, darf sich an Beratung und Abstimmung nicht beteiligen. Art. 49 der Bayer. Gemeindeordnung wird entsprechend angewandt.

2.) Die Vorstandschaft kann einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Aufgaben ermächtigen. Sie kann insbesondere ein Mitglied zum Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer vollzieht nach Weisung des Vorsitzenden die Beschlüsse der Vorstandschaft und erledigt die laufenden Angelegenheiten des Vereins, die nicht von wesentlicher Bedeutung sind oder insbesondere bei der Bewirtschaftung des Tierheims wiederkehrend anfallen. Die Vorstandschaft kann wichtige Fragen der Mitgliederversammlung zur Entscheidung übertragen. Sie ist dann an die Entscheidung der Mitgliederversammlung gebunden.

3.) Die Vorstandschaft hat die ihr obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu erfüllen. Vereinsangelegenheiten, für die Vertraulichkeit beschlossen wurde oder nahe liegt, sind vertraulich zu behandeln.

4.) Die Vorstandschaft ist ehrenamtlich tätig. Sie darf nur in Höhe der baren Auslagen, die ihr aus ihrer Tätigkeit für den Verein erwachsen, entschädigt werden.

5.) Kosten durch Geschäftsreisen im Interesse des Vereins sind nach dem Bayer. Reisekostengesetz abzugelten.

§ 12

Mitgliederversammlung

1.) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied, unabhängig von der Höhe seines Beitrages (§ 8 Abs. 4) eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist nicht übertragbar.

2.) Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist.

3.) Die den Jahresabschluss beschließende Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) hat unverzüglich nach Vorlage der Bilanz des vergangenen Jahres stattzufinden.

4.) Eine Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn

a) die Vorstandschaft handlungsunfähig geworden ist oder
b) mindestens 1/5 der Mitglieder des Vereins in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Ausführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen.

§ 13

Einberufung

1.) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen.

2.) Zur Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der Saale – Zeitung einzuladen.

3.) Zwischen Tag des Auslaufs des Rundschreibens bzw. der Veröffentlichung und dem Tag der Mitgliederversammlung muss ein Zeitraum von mindestens 10 Tagen liegen. Dabei zählt der Versandtag bzw. der Tag der Veröffentlichung in der Zeitung nicht mit.

4.) Wenn mindestens 20 Mitglieder in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Beschlussfassung über bestimmte, der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehörende Gegenstände spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung verlangen, müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt werden.

5.) Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden.

§ 14

Gang der Mitgliederversammlung

1.) Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung einer seiner Vertreter. Sind auch diese verhindert, leitet die Mitgliederversammlung ein anderes Mitglied der Vorstandschaft.

2.) In der Mitgliederversammlung wird grundsätzlich offen abgestimmt. Nur bei Wahlen kann geheime Wahl beschlossen werden.

3.) Für die Feststellung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist, werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht anwesend.

4.) Zu wählen ist aufgrund von Einzelwahlvorschlägen, die in der Mitgliederversammlung zu machen sind. Es können nur einzelne Personen vorgeschlagen werden. Wird durch Stimmzettel gewählt, so sind diejenigen gewählt, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Soweit diese Mehrheit in einem Wahlgang nicht erreicht wird, kommen von den nicht Gewählten diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in die Stichwahl. In der Stichwahl ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat.

§ 15

Niederschrift

1.) Die Tagesordnung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten. Bei Wahlen sind die Namen und die Zahl der auf sie fallenden Stimmen abzugeben. Die Stimmzettel brauchen nicht aufbewahrt zu werden.

2.) Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer oder einem anderen Mitglied der Vorstandschaft zu unterzeichnen.

§ 16

Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlung ist zuständig zur Beschlussfassung über:

a) den Geschäftsbericht der Vorstandschaft
b) den Bericht der Rechnungsprüfer
c) die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Haushaltsplans
d) die Entlastung der Vorstandschaft und der Rechnungsprüfer
e) die Wahl der Vorstandschaft


f) die Wahl von mindestens einem Rechnungsprüfer, es können auch zwei Rechnungsprüfer sein.
g) Abwahl eines Vorstandsmitgliedes
h) Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes
i) die Änderung der Satzung
j) die Auflösung des Vereins und die Wahl der Liquidatoren.

2.) Die Mitgliederversammlung ist ferner zuständig für alle Gegenstände, für die eine Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung gesetzlich vorgeschrieben ist oder die ihr die Vorstandschaft nach § 11 Abs. 2, S. 3 zur Entscheidung übertragen hat.

§ 17

Beschlüsse

1.) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

2.) Beschlüsse der Mitgliederversammlung über

a) die Änderung der Satzung
b) die Auflösung des Vereins
c) die Verschmelzung des Vereins oder die Vermögensübertragung auf ein
Unternehmen anderer Rechtsform

bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

 

 

IV. Ortsverbände

§ 18

Bildung von Ortsverbänden

1.) Ortsverbände können in Gemeinden oder für mehrere benachbarten Gemeinden gebildet werden, wenn dort mindestens 24 ordentliche Mitglieder ansässig sind.

2.) Ortsverbände werden auf einer örtlichen Mitgliederversammlung, zu der der Vereinsvorsitzende einlädt, gebildet.

3.) Die örtliche Mitgliederversammlung wählt eine Ortsvorstandschaft aus 3 bis 5 Mitgliedern. Ein Mitglied der Ortsvorstandschaft wird zum Ortsvorsitzenden bestellt. § 10 Abs. 2, 3 und 5 gelten entsprechend.

§ 19

Aufgaben der Ortsverbände

1.) Die Ortsverbände vertreten den Vereinszweck im Sinne des § 2 auf örtlicher Ebene.

2.) Aufgabe der Ortsverbände ist insbesondere die Mitgliederwerbung und die Durchführung von Versammlungen, Lotterien usw. zugunsten des Tierschutzes.

3.) Die zur Durchführung von örtlichen Aufgaben erforderlichen Mittel werden vom Verein zugewiesen.

 

 

V. Kassen und Rechnungswesen

§ 20

Kassenwesen

1.) Der Schatzmeister darf über Geld nur auf schriftliche Anweisung des Vereinsvorsitzenden bzw. bei dessen tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung seines Stellvertreters verfügen. Für die Erteilung von Bankvollmacht (Einzelverfügungsberechtigung) gilt § 11 Abs. 2, S. 1 entsprechend.

2.) Nach Ablauf eines Geschäftsjahres hat die Vorstandschaft eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen.

§ 21

Rechnungsprüfung

1.) Sämtliche Finanzangelegenheiten des Vereins sind für jedes Jahr von den Rechnungsprüfern zu prüfen.

2.) Der Jahresabschluss nebst Anlagen ist dem bzw. den Rechnungsprüfern nach Fertigstellung vorzulegen.

3.) Die Rechnungsprüfer haben das Recht, im Laufe des Rechnungsjahres Buch- und Kassenprüfungen ( auch unvermutet ) vorzunehmen.

§ 22

Wahl der Rechnungsprüfer

1.) Die Wahl des Rechnungsprüfers oder der 2 Rechnungsprüfer erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren. Sie müssen die Fähigkeit haben, die Prüfung sachgemäß durchzuführen und dürfen keinem anderen Organ des Vereins angehören. Sie müssen Mitglieder des Vereins sein.

2.) Die Rechnungsprüfer unterstehen einzig und allein der Mitgliederversammlung, sie erhalten ihren Auftrag von der Mitgliederversammlung und sind dieser allein verantwortlich.

3.) Wird eine Entlastung der Vorstandschaft von der Mitgliederversammlung nicht erteilt, so hat die Mitgliederversammlung einen aus drei Mitgliedern bestehenden Ausschuss zu wählen, der die Rechnungsprüfung erneut überprüft und darüber an die Vorstandschaft einen Bericht erstattet. Die Vorstandschaft hat in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung diesen Bericht vorzulegen und erneut Entlastung zu beantragen.

 

 

VII. Auflösung des Vereins

§ 23

1.) Der Verein wird aufgelöst:

a) durch Beschluss der Mitgliederversammlung
b) durch Eröffnung des Konkursverfahrens
c) durch Beschluss des zuständigen Gerichts, wenn die Zahl der Mitglieder unter 7 sinkt.

2.) Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend.

3.) Bei Auflösung des Vereins fällt das Restvermögen an den Landkreis Bad Kissingen, der es treuhänderisch im Sinne des Tierschutzgedankens zu verwalten hat, bis zur Neugründung eines regionalen Tierschutzvereins.

 

 

VIII. Inkrafttreten

§ 24

1.) Die vorstehende Neufassung wurde in den Mitgliederversammlungen vom 18.09.1981, 31.05.1983, 18.05.1985, 29.07.1991, 11.05.1994, 11.10.1997, 20.11.1999, 03.02.2001, 30.4.2005 und 09.05.2009 beschlossen.

2.) Gleichzeitig wird die Satzung vom 17.08.1977 mit Wirkung vom 18.09.1981 aufgehoben.

Bad Kissingen, den 31.08.2009


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